festen Sockel und Umzäunung gehandelt haben. Offen bleiben kann indessen, ob die Meinung bestanden hat, das Pferd werde an einer Longierleine im Kreis herumgeführt, wie die Vorinstanz annimmt. Entsprechend den neuen Vorgaben ging das Bauamt A. am 10. Dezember 1992 des weiteren davon aus, die Einrichtung sei nicht bewilligungspflichtig. Aus diesem Schreiben muss überdies geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Pferdeführanlage erstellt hatte und dass das Bauamt A. davon ausging, diese entspreche den Korrekturplänen.