c) Zum Zeitpunkt, als der Augenschein im Jahr 1992 durchgeführt wurde, befand sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers somit keine Pferdeführanlage. Entgegen seiner Behauptung ist sodann davon auszugehen, dass das Baugesuch aufgrund des Schreibens vom 27. Oktober 1992 abgeändert worden ist, indem neue Pläne für eine Führanlage eingereicht worden sind. Aufgrund des Schreibens des Bauamtes A. vom 27. Oktober 1992 muss es sich dabei um Pläne für eine einfache Führanlage ohne © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte