Diese Führanlage entspricht somit grundsätzlich derjenigen, welche sich nach den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2004 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden hat. Fest steht weiter, dass im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben am 3. Juni 1992 in Anwesenheit eines Vertreters des AFU ein Augenschein durchgeführt worden ist. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 1992 an den Beschwerdeführer hat das Bauamt A. auf diesen Augenschein Bezug genommen und ausgeführt, es habe sich gezeigt, "dass eine zusätzliche Erweiterung von Bauten und Anlagen nicht mehr möglich" ist.