b) Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1992 ein Baugesuch für eine "Freiluftführanlage für Pferde" mit einem Durchmesser von 14 m und einer Höhe von 2.40 m eingereicht hat. Laut Plan weist die Führanlage Schwellen oder ein Betonfundament (1.5 m x 1.50 m) auf und verfügt im Zentrum über einen rund 2.0 m hohen Metallpfosten, an welchem Metallarme mit Führgittern angebracht sind. Sodann ist der Laufkurs rund 2.0 m bereit. Diese Führanlage entspricht somit grundsätzlich derjenigen, welche sich nach den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2004 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden hat.