Es sei im Gegenteil so, dass die Beschwerdegegnerin die Anlage nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Stellen bewilligt habe, worauf eine bewilligungskonforme Pferdeführanlage erstellt worden sei. Er habe die Anlage, die seit dem Jahr 1992 unbeanstandet betrieben werde, im Vertrauen auf die Bewilligung errichtet. Sodann habe er keinen Anlass zu Bedenken gehabt. Deshalb sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Jahr 1992 erteilten Bewilligung nicht erfüllt seien.