Baubewilligung bedürfe. Die Bemerkung "Ohne Sockel, nur runde Einzäunung" die auf dem Dokument ohne weitere Angaben angebracht worden sei, dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe das Baugesuch zurückgezogen, weil das Planungsamt die Zustimmung verweigert habe bzw. er habe die Führanlage ohne Bewilligung erstellt, treffe deshalb nicht zu. Es sei im Gegenteil so, dass die Beschwerdegegnerin die Anlage nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Stellen bewilligt habe, worauf eine bewilligungskonforme Pferdeführanlage erstellt worden sei.