4./ Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Pferdeführanlage darauf, er sei in seinem Vertrauen zu schützen. Er begründet dies damit, aus einem Schreiben des Bauamtes A. vom 10. Dezember 1992 gehe hervor, dass er Pläne für eine Pferdeführanlage eingereicht habe und dass Abklärungen beim Kantonalen Amt für Umweltschutz (AFU) ergeben hätten, dass die von ihm erstellte Führanlage keiner © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte