Von einer Anlage spricht man, wenn das Ergebnis einer baulichen Massnahme in Form, Gestalt und Ausmass derart in Erscheinung tritt und auf die Nachbarschaft oder auf den öffentlichen Grund in einer Weise einwirkt, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden bzw. wenn damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Oeffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 358 mit Hinweisen).