b) Was die Pferdeführanlage anbetrifft, stellt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls das Rechtsbegehren, die Baubewilligung sei nachträglich zu erteilen bzw. die Beschwerdegegnerin habe zu bestätigen, dass eine solche vorliege. Auch im Rahmen der Beschwerdebegründung (S. 8) verlangt er, es sei eine Baubewilligung zu erteilen. Demgegenüber macht er auch geltend, eine Pferdeführanlage sei keine bewilligungspflichtige Anlage im Sinn des Baupolizeirechts.