Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Sache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich aus den Akten. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann deshalb verzichtet werden. 3./ Nach Art. 78 Abs. 1 BauG ist das Errichten und Aendern von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Bewilligung bedürfen insbesondere Neu-, Um-, An-, Aufund Nebenbauten jeder Art (Art. 78 Abs. 2 lit. a BauG).