d) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Androhung des Vollstreckungszwangs für den Fall, dass er den Allwetterplatz nicht innert Frist verkleinern sollte, in Frage stellt. Nach Art. 44 VRP sind Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwanges, bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar. Die Rekursinstanz entscheidet endgültig. e) Im übrigen ist auf die Beschwerde im Sinn der Erwägungen einzutreten. 2./ Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen.