Abgesehen davon, dass er nicht näher begründet, warum diese Beschränkung rechtswidrig sein sollte, verweist er in der Beschwerdebegründung auf eine Eingabe vom 30. Juni 2004 und hält fest, er und seine Ehefrau würden vier eigene Sportpferde halten und sie hätten nicht die Absicht, weitere (Pensions)pferde einzustallen. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau seien aufgrund ihres Alters erfahrungsgemäss nur noch wenige Jahre in der Lage, die bestehenden Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung zu nutzen.