c) Sodann vermag der Beschwerdeführer bezüglich der Anordnung, dass auf seiner Liegenschaft höchstens vier Pferde gehalten werden dürfen, kein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun. Abgesehen davon, dass er nicht näher begründet, warum diese Beschränkung rechtswidrig sein sollte, verweist er in der Beschwerdebegründung auf eine Eingabe vom 30. Juni 2004 und hält fest, er und seine Ehefrau würden vier eigene Sportpferde halten und sie hätten nicht die Absicht, weitere (Pensions)pferde einzustallen.