GVP 1982 Nr. 17). Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 130 Abs. 2 BauG sind Sachverfügungen. Dagegen sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie im Baubewilligungsverfahren (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1221). Was die beiden Pferdeboxen und die Pferdeführanlage anbetrifft, wird der Beschwerdeführer deshalb im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens die Möglichkeit haben, geltend zu machen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei objektiv unmöglich und unverhältnismässig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte