Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. B. Heer, a.a.O., Rz. 1211 mit Hinweis auf Hänni, a.a.O., S. 328 mit Hinweisen; GVP 1982 Nr. 17). Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art.