der Pferdeführanlage hinter dem Wohnhaus sei ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Mit dieser Anordnung wird der Stadtrat A. zum Handeln verpflichtet, nicht der Beschwerdeführer. Nach Art. 130 Abs. 2 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die Abänderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.