Aktes werden weder Rechte noch Pflichten begründet. Der Beschluss beinhaltet gleichsam die Eröffnung eines Verfahrens und dem Adressaten erwächst kein Nachteil. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn die Behörde das Baugesuch abschlägig beantwortet (vgl. dazu GVP 1998 Nr. 9). Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihn die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2003 verpflichtet habe, dem Bauamt A. für die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführanlage bis 6. Februar 2004 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.