Von einem schutzwürdigen Interesse ist sodann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer stärker als jedermann berührt und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse am "praktischen Nutzen" bzw. in "handfesten Belangen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 391 mit Hinweisen).