Eine Verfügung oder ein Entscheid können vollstreckt werden, ohne dass hiefür eine weitere Konkretisierung notwendig ist (vgl. GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; vgl. auch Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 536 ff.). Von einem schutzwürdigen Interesse ist sodann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer stärker als jedermann berührt und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.