Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels voraus, dass der Adressat des Entscheids in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Nach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung oder ein Entscheid ein Akt einer Behörde, der gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz als hoheitliche Anordnung in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Individuum begründet bzw. aufhebt oder abändert. Eine Verfügung oder ein Entscheid können vollstreckt werden, ohne dass hiefür eine weitere Konkretisierung notwendig ist (vgl. GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen;