b) Gemäss Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer an der Aenderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde kommen somit nur eine Verfügung oder ein Entscheid in Frage. Sodann setzt die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte