und der Stadtrat A. sei anzuweisen, für die beiden zwischen Wohnhaus und Pferdestall erstellten Pferdeboxen sowie die Pferdeführanlage hinter dem Wohnhaus eine Baubewilligung zu erteilen, bzw. zu bestätigen, dass eine solche für die Pferdeführanlage vorgelegen habe und eine Wiederherstellung deshalb nicht erforderlich sei (Ziff. 2). Sodann sei festzustellen, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor Erstellung der Anlagen objektiv unmöglich und damit unverhältnismässig sei (Ziff. 3). Am 6. Dezember 2004 beantragte die Regierung, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Politische Gemeinde A. hielt am 17. Januar 2005 dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben.