4. Ziff. 6 des Entscheides des Amts für Raumentwicklung vom 29. September 2003 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführstation keiner Bewilligung bedürfen." Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Haltung und Ausbildung von Pferden sei für den Rekurrenten und seine Ehefrau Existenzgrundlage und nicht Hobby. Sodann setze das Zureiten von Pferden eine landwirtschaftliche Umgebung voraus. Folglich seien die für die Haltung und Ausbildung von Pferden erforderlichen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Des weiteren gehe es nicht an, eine Tätigkeit zu untersagen, die seit Jahrzehnten ausgeübt werde.