Zur Begründung verwies der Stadtrat A. sinngemäss auf die Verfügung des ARE vom 29. September 2003. Was die Pferdeführanlage anbetrifft, kann den Erwägungen sodann entnommen werden, dass R.G. im Jahr 1992 ein Baugesuch eingereicht und es zurückgezogen hat, nachdem das Planungsamt seine Zustimmung verweigert hatte. B./ Am 18. Dezember 2003 erhob R.G. gegen den Beschluss des Stadtrats A. vom 1. Dezember 2003 Rekurs beim Baudepartement. Er stellte folgende Anträge: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte