5. Es dürfen maximal 4 Pferde gehalten werden. Die Haltung von Pensionspferden ist nicht zulässig. Gestützt auf Art. 44 RPV ist im Grundbuch A., derzeit Parzelle Nr. 7433, folgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken: "Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach Raumplanungsverordnung". 6./ Das Verbot der Ausnützung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, derzeit Parzelle Nr. 4733, wie folgt anzumerken: "Verbot der baulichen Nutzungserweiterung nach Raumplanungsverordnung".