5. Projektänderungen sind dem Amt für Raumentwicklung vor Ausführung zur Mitbeurteilung zu unterbreiten. 6. Für die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführstation ist der Stadt A. innert 2 Monaten das nachträgliche Baugesuch einzureichen. Das ARE führte aus, Pferdehaltung ausserhalb eines Landwirtschaftsbetriebs sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sodann sei dafür kein Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich. Für die hobbymässige Pferdehaltung könne gestützt auf Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte