2. Es dürfen maximal vier Pferde gehalten werden. Die Haltung von Pensionspferden ist nicht zulässig. Gestützt auf Art. 44 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, abgekürzt RPV) ist im Grundbuch, derzeit Parzelle 7433, folgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken: "Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach RPV". 3. Der bestehende Allwetterplatz ist gemäss korrigiertem Plan anzupassen und die Restfläche wieder zu begrünen. 4. Das Verbot der Ausnützung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, derzeit Parzelle Nr. 4733, wie folgt anzumerken: "Verbot der baulichen Nutzungserweiterung nach RPV".