{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nBeschwerdeführer indessen geltend, die Anordnung der Vorinstanz, dieser sei von\neiner Fläche von 870 m2 auf eine solche von 200 m2 zu reduzieren und die Restfläche\nsei wieder zu begrünen (Ziff. 2 des Dispositivs), sei nicht widerspruchsfrei, weil sie\ntierschutzrechtlichen Vorgaben widerspreche. Er beruft sich auf ein vom Bundesamt für\nVeterinärwesen herausgegebenes Handbuch 2004, welches für den baulichen und\nqualitativen Tierschutz einen minimalen Auslauf von rund 100 m2 vorsehe.\nDemgegenüber toleriere die Vorinstanz lediglich eine Fläche von rund 50 m2 je Pferd.\n\nWie bereits ausgeführt [vgl. Ziff. 1.b)bb) hievor], hat die Tatsache, dass eine Anlage\nauch materiell rechtswidrig ist und deshalb nachträglich nicht bewilligt werden kann,\nnicht ohne weiteres zur Folge, dass der ursprüngliche Zustand vollständig\nwiederhergestellt werden muss. Vielmehr sind die massgebenden allgemeinen\nverfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. In Anwendung der\nletztmals am 11. April 2005 angepassten Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für\nVeterinärwesen \"Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln\",\nwelche aufzeigt, wie die allgemein gültigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für Pferde\nauszulegen sind, ist Shire-Horses und anderen sehr grossen Pferden eine\nMindestauslauffläche für die freie Bewegung von 48 m2 zu gewähren. Diese\nGrössenangabe findet sich auch im Anhang 2 der Wegleitung \"Pferd und\nRaumplanung\" des Bundesamtes für Raumentwicklung vom Mai 2003. Für Warmblut-\nReitpferde, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gehalten werden, genügt\nnach den Vorgaben der beiden Bundesämter eine Mindestfläche von 36 m2 je Pferd.\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau\nvier Pferde halten dürfen, erweist sich die Anordnung der Vorinstanz, der Allwetterplatz\nsei auf 200 m2 zu verkleinern, was technisch ohne weiteres möglich ist, demnach als\nverhältnismässig. Mit einem Allwetterplatz dieser Grösse können vier Warmblut-Pferde\ntierschutzgerecht gehalten werden, dies selbst dann, wenn es im Einzelfall aus\nSicherheitsgründen (Verletzungsgefahr) angezeigt erscheint, nicht allen vier Pferden\ngleichzeitig Auslauf zu gewähren. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der\nBeschwerdeführer behauptet, er und seine Ehefrau würden zufolge ihres\nfortgeschrittenen Alters in wenigen Jahren keine Pferde mehr halten, lässt sich die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wie sie die Vorinstanz angeordnet\nhat, nicht beanstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\nDem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen. Der unterliegende Beschwerdeführer kann keine ausseramtliche\nEntschädigung beanspruchen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. R)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen\nEntscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}