{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nfesten Sockel und Umzäunung gehandelt haben. Offen bleiben kann indessen, ob die\nMeinung bestanden hat, das Pferd werde an einer Longierleine im Kreis herumgeführt,\nwie die Vorinstanz annimmt. Entsprechend den neuen Vorgaben ging das Bauamt A.\nam 10. Dezember 1992 des weiteren davon aus, die Einrichtung sei nicht\nbewilligungspflichtig. Aus diesem Schreiben muss überdies geschlossen werden, dass\nder Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Pferdeführanlage erstellt hatte und dass\ndas Bauamt A. davon ausging, diese entspreche den Korrekturplänen. Es ergibt sich\nsomit, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht davon ausgehen darf, die\nPferdeführanlage, wie sie nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht, bedürfe\nkeiner Baubewilligung bzw. sie sei im Jahr 1992 bewilligt worden. An dieser Beurteilung\nändert nichts, dass nicht bekannt ist, wann und von wem der Zusatz \"Ohne Sockel, nur\nrunde Einzäunung\", angebracht worden ist, der sich auf der Kopie des Schreibens des\nBauamtes A. vom 10. Dezember 1992 befindet, die gemäss Stempel beim AFU\neingegangen ist. Immerhin hatte der Beschwerdeführer von diesem Hinweis Kenntnis.\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er eine mit dem Stempel des AFU\nversehene Kopie des Schreibens des Bauamtes A. vom 10. Dezember 1992 zu den\nAkten gegeben.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg\ndarauf berufen kann, er habe aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf,\ndie Pferdeführanlage beibehalten zu können.\n\n5./ Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 42 Abs. 3 RPV weiter geltend,\nder Allwetterplatz - und sinngemäss auch die Pferdeführanlage - würden nicht unter die\nErweiterungsbestimmungen der RPV fallen, weil sie die Identität der Baute nicht\ntangierten. Diese bleibe mit der Erweiterung durch die beiden Pferdeboxen gewahrt\nund die Dimension der Veränderung bewege sich im tolerierbaren Rahmen.\n\na) Nach Art. 24c Abs. 2 RPG können bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen\nausserhalb der Bauzonen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise\ngeändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig\nerstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den\nwichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Aenderungen an Bauten und\nAnlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den\nwesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.\nOb die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42 Abs. 3\nRPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann\nnicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent\nerweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur\nzur Hälfte angerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV) oder die zonenwidrig genutzte\nFläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt\nmehr als 100 m2 erweitert wird (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV).\n\nb) Unbestritten ist, dass es sich beim Gebäude Assek.-Nr. 4827 um ein vor dem 1. Juli\n1972 erstelltes nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus handelt. In Anwendung von Art. 24\nAbs. 2 aRPG und Art. 77ter BauG erteilte das damalige Amt für Wasser- und\nEnergiewirtschaft am 8. Mai 1985 die Zustimmung zu einer Baubewilligung für einen\nPferdestall für höchstens vier Pferde. Die Erweiterung der bestehenden Nutzung betrug\n25 Prozent bzw. 83.9 m2. Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 stimmte das damalige\nPlanungsamt in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 aRPG und Art. 77quinquies BauG dem\nErsatz eines bestehenden Anbaus mit Hundezwinger, Sattelkammer und Holzschopf\ndurch einen etwas grösseren Anbau zu. Diese Erweiterung betrug 16 m2. Die absolute\nMassbeschränkung von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV ist somit annähernd ausgeschöpft.\nEine zusätzliche Erweiterung des Wohnhauses des Beschwerdeführers ist gestützt auf\nArt. 24c RPG somit nicht mehr möglich. Entgegen seiner Annahme vermögen deshalb\ndie beiden Pferdeboxen, die er zwischen Stall und Wohnhaus erstellt hat, die Identität\nseines zonenwidrigen Gebäudes ausserhalb der Bauzone nicht zu wahren. Sie\nerweisen sich somit als formell und materiell rechtswidrig.\n\nc) Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der\nPferdeführanlage und dem Allwetterplatz um eigenständige Bauvorhaben handelt (vgl.\ndazu Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur\nRaumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern, Februar 2001, Ziff.\nV, 3.3.2). Was die Bewilligungsfähigkeit der Pferdeführanlage anbetrifft, verzichtet er\nindessen darauf, nähere Ausführungen zu machen, gestützt auf welche\nRechtsgrundlagen diese Anlage seiner Meinung nach bewilligt werden müsste und\nsolche sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich des Allwetterplatzes macht der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}