{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nBaubewilligung bedürfe. Die Bemerkung \"Ohne Sockel, nur runde Einzäunung\" die auf\ndem Dokument ohne weitere Angaben angebracht worden sei, dürfe nicht\nberücksichtigt werden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe das\nBaugesuch zurückgezogen, weil das Planungsamt die Zustimmung verweigert habe\nbzw. er habe die Führanlage ohne Bewilligung erstellt, treffe deshalb nicht zu. Es sei im\nGegenteil so, dass die Beschwerdegegnerin die Anlage nach Rücksprache mit den\nzuständigen kantonalen Stellen bewilligt habe, worauf eine bewilligungskonforme\nPferdeführanlage erstellt worden sei. Er habe die Anlage, die seit dem Jahr 1992\nunbeanstandet betrieben werde, im Vertrauen auf die Bewilligung errichtet. Sodann\nhabe er keinen Anlass zu Bedenken gehabt. Deshalb sei festzustellen, dass die\nVoraussetzungen für einen Widerruf der im Jahr 1992 erteilten Bewilligung nicht erfüllt\nseien.\n\na) Vertrauensschutz bei der Rechtsanwendung setzt ein Vertrauensverhältnis voraus\n(vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische\nBundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 51 zu Art. 9 der\nBundesverfassung [SR 101]). Hat eine Zusage einen dem Gesetz widersprechenden\nInhalt, vermag sie sich - als von der Verwaltung gesetzte Norm - gegen den Vorrang\ndes Gesetzes nicht zu behaupten. Sobald das Legalitätsprinzip einen anderen\nEntscheid erheischt als die Zusage, geht das Gesetz vor; einzig das Vertrauensprinzip\nkann die Bindung an eine gesetzeswidrige Zusage bewirken (vgl. B. Weber-Dürler,\nVertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt 1983, S. 203). Eine inhaltlich\nbestimmte behördliche Auskunft kann eine Vertrauensbasis schaffen (vgl. dazu Häfelin/\nMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 669).\nVoraussetzung des Vertrauensschutzes ist sodann das Fehlen der Kenntnis der\nFehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage. Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in\nguten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt\nwerden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die\nMangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen\nmüssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den\nVertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 657\nmit Hinweisen; vgl. auch U. Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher\nAuskünfte und Zusagen, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der\nHochschule St. Gallen, 1971, S. 25). Sodann muss der Adressat im Vertrauen auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRichtigkeit der Auskunft eine für ihn nachteilige Disposition getroffen haben, die\nunwiderruflich ist oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden\nkann (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 686).\n\nb) Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1992 ein Baugesuch für\neine \"Freiluftführanlage für Pferde\" mit einem Durchmesser von 14 m und einer Höhe\nvon 2.40 m eingereicht hat. Laut Plan weist die Führanlage Schwellen oder ein\nBetonfundament (1.5 m x 1.50 m) auf und verfügt im Zentrum über einen rund 2.0 m\nhohen Metallpfosten, an welchem Metallarme mit Führgittern angebracht sind. Sodann\nist der Laufkurs rund 2.0 m bereit. Diese Führanlage entspricht somit grundsätzlich\nderjenigen, welche sich nach den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich des\nAugenscheins vom 27. April 2004 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers\nbefunden hat. Fest steht weiter, dass im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben am 3.\nJuni 1992 in Anwesenheit eines Vertreters des AFU ein Augenschein durchgeführt\nworden ist. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 1992 an den Beschwerdeführer hat\ndas Bauamt A. auf diesen Augenschein Bezug genommen und ausgeführt, es habe\nsich gezeigt, \"dass eine zusätzliche Erweiterung von Bauten und Anlagen nicht mehr\nmöglich\" ist. Es hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des\nAugenscheins erklärt, er werde sich die Sache nochmals überlegen und eventuell \"ein\nneues Gesuch für eine einfache Führanlage (ohne festen Sockel und ohne\nUmzäunung)\" einreichen. Er wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er das\nBaugesuch zurückziehe bzw. ob er neue Unterlagen einreiche. In einem Schreiben vom\n10. Dezember 1992 an den Beschwerde-\n\nführer, mit Kopie an den Gemeinderat und das AFU, bestätigte das Bauamt A. sodann,\ndass neue Pläne eingereicht worden seien und dass Abklärungen beim AFU ergeben\nhätten, \"dass die von ihnen erstellte Freilaufführanlage keiner Baubewilligung bedarf\".\n\nc) Zum Zeitpunkt, als der Augenschein im Jahr 1992 durchgeführt wurde, befand sich\nauf dem Grundstück des Beschwerdeführers somit keine Pferdeführanlage. Entgegen\nseiner Behauptung ist sodann davon auszugehen, dass das Baugesuch aufgrund des\nSchreibens vom 27. Oktober 1992 abgeändert worden ist, indem neue Pläne für eine\nFühranlage eingereicht worden sind. Aufgrund des Schreibens des Bauamtes A. vom\n27. Oktober 1992 muss es sich dabei um Pläne für eine einfache Führanlage ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}