{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nc) Sodann vermag der Beschwerdeführer bezüglich der Anordnung, dass auf seiner\nLiegenschaft höchstens vier Pferde gehalten werden dürfen, kein eigenes\nschutzwürdiges Interesse darzutun. Abgesehen davon, dass er nicht näher begründet,\nwarum diese Beschränkung rechtswidrig sein sollte, verweist er in der\nBeschwerdebegründung auf eine Eingabe vom 30. Juni 2004 und hält fest, er und\nseine Ehefrau würden vier eigene Sportpferde halten und sie hätten nicht die Absicht,\nweitere (Pensions)pferde einzustallen. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, er und\nseine Ehefrau seien aufgrund ihres Alters erfahrungsgemäss nur noch wenige Jahre in\nder Lage, die bestehenden Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung zu nutzen.\n\nd) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der\nBeschwerdeführer die Androhung des Vollstreckungszwangs für den Fall, dass er den\nAllwetterplatz nicht innert Frist verkleinern sollte, in Frage stellt. Nach Art. 44 VRP sind\nVollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, eingeschlossen die Androhung\ndes Vollstreckungszwanges, bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz\nanfechtbar. Die Rekursinstanz entscheidet endgültig.\n\ne) Im übrigen ist auf die Beschwerde im Sinn der Erwägungen einzutreten.\n\n2./ Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Sache\nBeweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\nDie rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich aus den Akten. Auf die Durchführung\neines Augenscheins kann deshalb verzichtet werden.\n\n3./ Nach Art. 78 Abs. 1 BauG ist das Errichten und Aendern von Bauten und Anlagen\nbewilligungspflichtig. Einer Bewilligung bedürfen insbesondere Neu-, Um-, An-, Aufund Nebenbauten jeder Art (Art. 78 Abs. 2 lit. a BauG).\n\na) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die beiden Pferdeboxen, die er\nzwischen Stall und Wohnhaus erstellt hat, baubewilligungspflichtig sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDementsprechend beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen die\nentsprechende Bewilligung zu erteilen. Des weiteren stellt er nicht in Frage, dass der\nAllwetterplatz einer Baubewilligung bedarf.\n\nb) Was die Pferdeführanlage anbetrifft, stellt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls das\nRechtsbegehren, die Baubewilligung sei nachträglich zu erteilen bzw. die\nBeschwerdegegnerin habe zu bestätigen, dass eine solche vorliege. Auch im Rahmen\nder Beschwerdebegründung (S. 8) verlangt er, es sei eine Baubewilligung zu erteilen.\nDemgegenüber macht er auch geltend, eine Pferdeführanlage sei keine\nbewilligungspflichtige Anlage im Sinn des Baupolizeirechts.\n\nVon einer Anlage spricht man, wenn das Ergebnis einer baulichen Massnahme in Form,\nGestalt und Ausmass derart in Erscheinung tritt und auf die Nachbarschaft oder auf\nden öffentlichen Grund in einer Weise einwirkt, dass dadurch öffentliche Interessen\nberührt werden bzw. wenn damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der\nOeffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Heer,\na.a.O., Rz. 358 mit Hinweisen). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der\nVorinstanz befindet sich nordwestlich des Wohnhauses eine kreisrunde mechanische\nPferdeführanlage mit einem Durchmesser von rund 13 m. In der Mitte der Anlage steht\nein quadratischer Betonsockel bzw. eine Betonplatte (1.5 m x 1.5 m x 20 cm). Darauf\nist eine Steueranlage mit Motor montiert. Am 2 m hohen Mittelpfosten sind sodann drei\nwaagrechte, ca. 6 m lange Metallarme mit je einem Führgitter angebracht. Der rund 2.5\nm breite Laufkurs ist mit einer Mischung aus Kies und Holzschnitzeln ausgelegt und\ninnen wie aussen mit Holzpfosten begrenzt, die mit zwei waagrechten Elektrobändern\nverbunden sind. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, bei einer\nfestinstallierten Einrichtung dieser Grössenordnung handle es sich um eine\nbaubewilligungspflichtige Anlage.\n\n4./ Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Pferdeführanlage darauf, er sei in\nseinem Vertrauen zu schützen. Er begründet dies damit, aus einem Schreiben des\nBauamtes A. vom 10. Dezember 1992 gehe hervor, dass er Pläne für eine\nPferdeführanlage eingereicht habe und dass Abklärungen beim Kantonalen Amt für\nUmweltschutz (AFU) ergeben hätten, dass die von ihm erstellte Führanlage keiner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}