{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nLegitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels voraus, dass der Adressat des\nEntscheids in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Nach allgemein\nanerkannter Praxis ist eine Verfügung oder ein Entscheid ein Akt einer Behörde, der\ngestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz als hoheitliche Anordnung in\nverbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen\nGemeinwesen und Individuum begründet bzw. aufhebt oder abändert. Eine Verfügung\noder ein Entscheid können vollstreckt werden, ohne dass hiefür eine weitere\nKonkretisierung notwendig ist (vgl. GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; vgl. auch Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 536 ff.).\nVon einem schutzwürdigen Interesse ist sodann auszugehen, wenn der\nBeschwerdeführer stärker als jedermann berührt und in einer besonderen,\nbeachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dabei liegt das\nschutzwürdige Interesse am \"praktischen Nutzen\" bzw. in \"handfesten Belangen\", den\nein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder\ntatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder\nsonstiger Nachteile, die der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl.\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 391 mit Hinweisen).\n\naa) Die behördliche Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, ist keine anfechtbare\nVerfügung. Dadurch wird nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingegriffen.\nAufgrund der fehlenden Verbindlichkeit des behördlichen\n\nAktes werden weder Rechte noch Pflichten begründet. Der Beschluss beinhaltet\ngleichsam die Eröffnung eines Verfahrens und dem Adressaten erwächst kein Nachteil.\nVon einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn die Behörde das Baugesuch\nabschlägig beantwortet (vgl. dazu GVP 1998 Nr. 9). Dementsprechend kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei erst\nmit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides davon in Kenntnis gesetzt worden,\ndass ihn die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2003 verpflichtet habe, dem\nBauamt A. für die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführanlage bis 6. Februar\n2004 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.\n\nbb) Dasselbe gilt für die an den Stadtrat A. gerichtete Anweisung der Vorinstanz,\nbezüglich der beiden zwischen Wohnhaus und Pferdestall erstellten Pferdeboxen und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Pferdeführanlage hinter dem Wohnhaus sei ein Wiederherstellungsverfahren\neinzuleiten (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Mit dieser\nAnordnung wird der Stadtrat A. zum Handeln verpflichtet, nicht der Beschwerdeführer.\nNach Art. 130 Abs. 2 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) kann die\nzuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die Abänderung rechtswidrig\nausgeführter Bauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes\nverfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten\nPlänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.\nKönnen Bauten und Anlagen aufgrund materieller Rechtswidrigkeit auch nachträglich\nnicht bewilligt werden, folgt daraus indessen nicht notwendigerweise, dass sie\nabgebrochen werden müssen. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen\nverfassungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, insbesondere die Grundsätze der\nVerhältnismässigkeit und der Schutz des guten Glaubens, zu berücksichtigen (vgl. B.\nHeer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1210 mit Hinweis auf P.\nHänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.\n327 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Chr. Mäder, Das\nBaubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 660 ff.; VerwGE vom 24. März 2003\ni.S. P. und V.D. sowie P. und U.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt,\ndass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei\nobjektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen baurechtswidrigen\nZustand zu beheben. Sie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den\nBauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse\nliegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der dem\nEigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. B. Heer,\na.a.O., Rz. 1211 mit Hinweis auf Hänni, a.a.O., S. 328 mit Hinweisen; GVP 1982 Nr. 17).\nAnordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 130 Abs.\n2 BauG sind Sachverfügungen. Dagegen sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie\nim Baubewilligungsverfahren (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1221). Was die beiden Pferdeboxen\nund die Pferdeführanlage anbetrifft, wird der Beschwerdeführer deshalb im Rahmen\ndes Wiederherstellungsverfahrens die Möglichkeit haben, geltend zu machen, die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei objektiv unmöglich und\nunverhältnismässig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}