{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nZur Begründung verwies der Stadtrat A. sinngemäss auf die Verfügung des ARE vom\n29. September 2003. Was die Pferdeführanlage anbetrifft, kann den Erwägungen\nsodann entnommen werden, dass R.G. im Jahr 1992 ein Baugesuch eingereicht und es\nzurückgezogen hat, nachdem das Planungsamt seine Zustimmung verweigert hatte.\n\nB./ Am 18. Dezember 2003 erhob R.G. gegen den Beschluss des Stadtrats A. vom 1.\nDezember 2003 Rekurs beim Baudepartement. Er stellte folgende Anträge:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"1. Ziff. 2 des Entscheides des Stadtrates A. vom 1. Dezember 2003 und Ziff. 3 des\nEntscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 29. September 2003 seien\naufzuheben. Es sei von einer Reduktion des Allwetterplatzes auf eine Fläche von 200\nm2 abzusehen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme\nnicht gegeben sind.\n\n2. Ziff. 5 des Entscheides des Stadtrates A. vom 1. Dezember 2003 und Ziff. 2 des\nEntscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 29. September 2003 seien\naufzuheben. Es sei von einer Beschränkung der Anzahl gehaltener Pferde abzusehen.\nEs sei festzustellen, dass die Haltung von Pensionspferden zulässig ist. Von der\nAnmerkung einer Eigentumsbeschränkung sei abzusehen.\n\n3. Ziff. 6 des Entscheides des Stadtrates A. vom 1. Dezember 2003 und Ziff. 4 des\nEntscheides des Amts für Raumentwicklung vom 29. September 2003 seien\naufzuheben. Es sei von der Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen\nEigentumsbeschränkung abzusehen.\n\n4. Ziff. 6 des Entscheides des Amts für Raumentwicklung vom 29. September 2003 sei\naufzuheben. Es sei festzustellen, dass die zusätzlichen Pferdeboxen und die\nPferdeführstation keiner Bewilligung bedürfen.\"\n\nZur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Haltung und Ausbildung\nvon Pferden sei für den Rekurrenten und seine Ehefrau Existenzgrundlage und nicht\nHobby. Sodann setze das Zureiten von Pferden eine landwirtschaftliche Umgebung\nvoraus. Folglich seien die für die Haltung und Ausbildung von Pferden erforderlichen\nBauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Des weiteren gehe es\nnicht an, eine Tätigkeit zu untersagen, die seit Jahrzehnten ausgeübt werde.\n\nDie Regierung des Kantons St. Gallen wies den Rekurs am 19. Oktober 2004 ab,\nnachdem eine Stellungnahme des ARE eingeholt und ein Augenschein durchgeführt\nworden war. Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats A. vom 1. Dezember 2003 wurde\nwie folgt geändert: \"Der Allwetterplatz ist innert dreier Monate ab Rechtskraft des\nEntscheids auf eine Fläche von 200 m2 zu reduzieren. Die Restfläche ist wieder zu\nbegrünen.\" Sodann wurde der Stadtrat A. angewiesen, bezüglich der beiden zwischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWohnhaus und Pferdestall erstellten Pferdeboxen und der Pferdeführanlage hinter dem\nWohnhaus ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (Ziff. 3).\n\nC./ Am 9. November 2004 erhob R.G. gegen den Entscheid der Regierung vom 19.\nOktober 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der\nEntscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Stadtrat A. sei anzuweisen, für die beiden\nzwischen Wohnhaus und Pferdestall erstellten Pferdeboxen sowie die Pferdeführanlage\nhinter dem Wohnhaus eine Baubewilligung zu erteilen, bzw. zu bestätigen, dass eine\nsolche für die Pferdeführanlage vorgelegen habe und eine Wiederherstellung deshalb\nnicht erforderlich sei (Ziff. 2). Sodann sei festzustellen, dass eine Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustandes vor Erstellung der Anlagen objektiv unmöglich und damit\nunverhältnismässig sei (Ziff. 3).\n\nAm 6. Dezember 2004 beantragte die Regierung, die Beschwerde sei abzuweisen.\nAuch die Politische Gemeinde A. hielt am 17. Januar 2005 dafür, der Beschwerde sei\nkeine Folge zu geben.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\na) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). R.G. ist\ngrundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entspricht die Beschwerde vom 9. November 2004\nzeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nb) Gemäss Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung einer\nBeschwerde berechtigt, wer an der Aenderung oder Aufhebung der Verfügung oder\ndes Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Als Anfechtungsobjekt\neiner Beschwerde kommen somit nur eine Verfügung oder ein Entscheid in Frage.\nSodann setzt die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}