{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-174_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4347&type=1563347022&cHash=ed6b44296a4303ba367115e1a2db6586", "Checksum": "2bca4488842fa83d7902290a94ebb7b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:04:39", "Checksum": "4d3da5e7b7d774d6542a93686b33513a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2004/174\nRegeste:\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die Erweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer Pferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2 sind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/174\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.08.2005\nEntscheiddatum: 16.08.2005\n\nB 2004/174\nBau- und Planungsrecht, Art. 24c RPG (SR 700), Art. 42 RPV (SR 700.1). Die\nErweiterung eines vor dem 1. Juli 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen\nWohnhauses ausserhalb der Bauzone mit zwei Pferdeboxen und einer\nPferdeführanlage sowie einem Allwetterplatz mit einer Fläche von 870 m2\nsind nicht bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/174).\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R.\nHaltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nR.G.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R.\n\ngegen\n\nRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde A.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nBaugesuch\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ R.G., A., ist Eigentümer der Parzelle Nr. ..... Gemäss Zonenplan Süd der Politischen\nGemeinde A. vom 1. Mai 1995 liegt das Grundstück in der Landwirtschaftszone Zudem\nbefindet es sich nach der Schutzverordnung Süd vom 11. Juni 1996 innerhalb des\nLandschaftsschutzgebiets und nach dem Schutzgebietsplan B. vom 27. März 1995 im\nUmgebungsbereich des Naturschutzgebiets.\n\nAuf der Parzelle steht ein zweistöckiges Wohnhaus (Assek.-Nr. ....), das vor dem 1. Juli\n1972 erstellt wurde. Im Jahr 1985 wurde südlich des Wohnhauses unter Anrechnung\nan die damals mögliche Flächenerweiterung von 25 Prozent ein Stall-Anbau für\nhöchstens vier Pferde bewilligt. Am 15. März 1999 wurde der Ersatz eines bestehenden\nAnbaus mit Hundezwinger, Sattelkammer und Holzschopf durch einen grössen Anbau\nbewilligt. Ohne eine Baubewilligung einzuholen erstellte R.G. sodann zwischen Stall\nund Wohnhaus zwei weitere Pferdeboxen, hinter dem Haus eine befestigte,\nmechanische Pferdeführanlage und entlang der Strasse einen rund 870 m2 grossen\nAllwetterplatz.\n\nAnlässlich der Bauabnahme des am 15. März 1999 bewilligten Ersatzbaus stellte das\nBauamt A. am 6. November 2002 u.a. fest, dass für den Allwetterplatz keine\nBaubewilligung vorliege. In der Folge reichte R.G. ein Baugesuch ein.\n\nAm 29. September 2003 verfügte das Amt für Raumentwicklung (ARE) Folgendes:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Wohnhaus vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr\nlandwirtschaftlich genutzt wurde. Die Zustimmung zur Baubewilligung wird im Sinne\nder Erwägungen erteilt. Die eingereichten Unterlagen sind verbindlich. Als Unterlagen\nsind massgebend:\n\n– Baugesuchsunterlagen vom 6. Januar 2003\n\n– korrigierte Situationspläne 1:2000 und 1:100 vom 24. September 2003\n\n– Schnitte Mistlager und Allwetterplatz vom 23. Dezember 2002\n\n2. Es dürfen maximal vier Pferde gehalten werden. Die Haltung von Pensionspferden ist\nnicht zulässig. Gestützt auf Art. 44 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, abgekürzt\nRPV) ist im Grundbuch, derzeit Parzelle 7433, folgende öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung anzumerken:\n\n\"Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach RPV\".\n\n3. Der bestehende Allwetterplatz ist gemäss korrigiertem Plan anzupassen und die\nRestfläche wieder zu begrünen.\n\n4. Das Verbot der Ausnützung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im\nGrundbuch, derzeit Parzelle Nr. 4733, wie folgt anzumerken:\n\n\"Verbot der baulichen Nutzungserweiterung nach RPV\".\n\n5. Projektänderungen sind dem Amt für Raumentwicklung vor Ausführung zur\nMitbeurteilung zu unterbreiten.\n\n6. Für die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführstation ist der Stadt A. innert 2\nMonaten das nachträgliche Baugesuch einzureichen.\n\nDas ARE führte aus, Pferdehaltung ausserhalb eines Landwirtschaftsbetriebs sei in der\nLandwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sodann sei dafür kein Standort ausserhalb\nder Bauzone erforderlich. Für die hobbymässige Pferdehaltung könne gestützt auf Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n24c des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) ein Allwetterplatz von\nhöchstens 200 m2 bewilligt werden.\n\nIn der Folge, am 1. Dezember 2003, fasste der Stadtrat A. u.a. folgenden Beschluss\n(Nr. 1324):\n\n\"1. ...\n\n2. Der Allwetterplatz ist bis 30. April 2004 auf eine Fläche von 200 m2 zu reduzieren.\nDie Restfläche ist wieder zu begrünen.\n\n...\n\n3. ...\n\n4. Für die zusätzlichen Pferdeboxen und die Pferdeführanlage ist dem Bauamt A. bis\nzum 6. Februar 2004 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.\n\n5. Es dürfen maximal 4 Pferde gehalten werden. Die Haltung von Pensionspferden ist\nnicht zulässig. Gestützt auf Art. 44 RPV ist im Grundbuch A., derzeit Parzelle Nr. 7433,\nfolgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken:\n\n\"Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach Raumplanungsverordnung\".\n\n6./ Das Verbot der Ausnützung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im\nGrundbuch, derzeit Parzelle Nr. 4733, wie folgt anzumerken:\n\n\"Verbot der baulichen Nutzungserweiterung nach Raumplanungsverordnung\".\n\n"}