Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung gestellt. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Steiner, 9004 St. Gallen) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegner – die Beschwerdebeteiligte