Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Indes sei ausdrücklich festgehalten, dass das Abbruchverbot insofern vorläufigen Charakter hat, als bei einem konkreten Neubauprojekt eine erneute Interessenabwägung nach Art. 98 Abs. 2 BauG vorzunehmen wäre. 4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.