d) Aus dem Gesagten folgt, dass einem Abbruchverbot weder der Überbauungsplan entgegensteht, noch eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen darstellen, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit in bezug auf die gemäss Art. 98 Abs. 2 BauG vorzunehmende Interessenabwägung als rechtmässig. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.