Die Investoren tragen dabei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade auch bei Grossprojekten stets das Risiko, dass sich ein Vorhaben überhaupt nicht umsetzen lässt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass einem allfälligen Investor das Instrument des Vorverfahrens (Art. 91 f. BauG) zur Verfügung steht, welches der vorgängigen Abklärung wichtiger Baufragen dient. Der Bauherr kann sich in diesem raschen Verfahren Klarheit über eine Rechtslage verschaffen und dadurch Projektierungskosten ersparen (Heer, a.a.O., Rz. 1020).