c) Nicht überzeugend ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Verweigerung der Abbruchbewilligung ersticke die rechtlich angezeigte Interessenabwägung schon im Keim, da sich kein Investor finde, der das finanzielle Risiko auf sich nehme, ein Projekt auszuarbeiten, solange ungewiss sei, ob ein Abbruch überhaupt möglich ist. Die Vorinstanz hat zurecht ausgeführt, dass jedes Bauvorhaben mit einem gewissen Projektierungsrisiko verbunden ist. Die Investoren tragen dabei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade auch bei Grossprojekten stets das Risiko, dass sich ein Vorhaben überhaupt nicht umsetzen lässt.