Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Abbruchbewilligung keine positiven Unterhalts- oder Sanierungspflichten erwachsen. Im übrigen kann hinsichtlich Instandstellung und Kosten auf Art. 100 BauG verwiesen werden. Erhaltungsaufwendungen, welche gegenwärtig ein Abbruchverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht nachgewiesen.