– der Beschwerdeführer ist seit 1947 Eigentümer der Liegenschaft - vorgenommen worden ist. Generell geht es nicht an, wertvolle Liegenschaften in ihrem Unterhalt zu vernachlässigen, um dann unter Berufung auf erhebliche Sanierungskosten deren Abbruch zu erwirken. Zu beachten ist zudem, dass für die Villa Wiesental keine Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 99 BauG angeordnet worden sind und dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte