Ausserdem sind die Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Heizungs- und Kaminanlage veraltet. Wenn nun in nächster Zeit verschiedene Sanierungsarbeiten auf einmal notwendig werden sollten, so hat sich dies der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil selber zuzuschreiben. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Unterhalt nicht gestaffelt über die Jahrzehnte hinweg