Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Wohnungen wiederum vermietet werden könnten und einen Mietzins abwerfen würden. Bezüglich der geltend gemachten Sanierungskosten fällt in Betracht, dass erheblicher Sanierungsbedarf bei Objekten des Denkmalschutzes grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches ist. Vorliegend kommt hinzu, dass seit geraumer Zeit keine Unterhaltsmassnahmen im Fassadenbereich und am Dach unternommen worden sind. Ausserdem sind die Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Heizungs- und Kaminanlage veraltet.