erhebliche finanzielle Interessen könnten der Verfolgung eines weniger gewichtigen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssten auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer unter Umständen öffentlichen Interessen weichen, weil sonst das Gemeinwesen im Bereich der Innenstädte seine öffentlichen Interessen kaum mehr wahrnehmen und namentlich kaum noch Bauten unter Denkmalschutz stellen könnte (unveröffentlichter BGE vom 18. November 1992, zitiert in: Wiederkehr Schuler, a.a.O., S. 52 ff.; Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 1995, in: ZBl 1996 S. 366 ff.).