aa) Das Bundesgericht verfolgt bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und den finanziellen Interessen Privater eine sehr restriktive Praxis; es bedarf des Vorliegens ausserordentlicher Umstände, damit wirtschaftliche Überlegungen der privaten Eigentümer das öffentliche Interesse an einer schutzwürdigen Baute überwiegen (E. Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999, S. 46). So führte das Bundesgericht wiederholt aus, sehr © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte