Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf BGE 115 Ia 33 hin, wo das Bundesgericht ausführt, die mit einem Abbruchverbot bewirkte Sicherung des Schutzzweckes könne - jedenfalls solange keine ins Gewicht fallende Erhaltungsaufwendungen notwendig seien - auch ohne besonders einträgliche Nutzung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Solche ins Gewicht fallenden Erhaltungsaufwendungen lägen im vorliegenden Fall, wenn auch nicht frankenmässig beziffert, vor.