Ebenso seien in Bälde Erneuerungen bezüglich Heizungs- und Kaminanlage erforderlich. Der Aufwand, der zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nötig würde, stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen, der aus der Vermietung der Räumlichkeiten gezogen werden könne. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf BGE 115 Ia 33 hin, wo das Bundesgericht ausführt, die mit einem Abbruchverbot bewirkte Sicherung des Schutzzweckes könne - jedenfalls solange keine ins Gewicht fallende Erhaltungsaufwendungen notwendig seien - auch ohne besonders einträgliche Nutzung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.