b) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe seinen privaten, namentlich finanziellen Interessen zu wenig Gewicht beigemessen. Die Gebäudehülle befinde sich in einem sehr schlechten Bauzustand. Auch wenn sich die Räumlichkeiten im Inneren in relativ gutem Zustand präsentierten, so trüge der Schein. Für die Nutzbarkeit der Liegenschaft wichtige Bereiche wie Sanitär- und Elektroinstallationen seien dringend sanierungsbedürftig. Ebenso seien in Bälde Erneuerungen bezüglich Heizungs- und Kaminanlage erforderlich.