dereinstige Neubaute mit ihrer ganzen stras-senseitigen Fassade an diese Linie zu stellen. Der Erlass eines zusätzlichen Sondernutzungsplanes ist für den Baubereich nicht vorgesehen. Die heute gültige Planung lässt damit weitestgehend offen, wie weit ein künftiges Bauprojekt städtebaulichen und raumplanerischen Interessen Rechnung tragen wird. Als minimaler Standard müsste ein Neubau lediglich dem Erfordernis der Zonenkonformität sowie den Regelbauvorschriften entsprechen, und es dürften keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 87 Abs. 1 BauG).