cc) Ein wesentlicher Aspekt zur Beantwortung der Frage, ob sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG nachweisen lässt, ist der bauliche Zustand nach dem Abbruch. Liegt ein grundsätzlich bewilligungsfähiges, konkretes Bauvorhaben vor, so kann dieses zum Vergleich herangezogen und unter städtebaulichen und raumplanerischen Gesichtspunkten dem Ist-Zustand gegenübergestellt werden. Besteht jedoch für die betroffene Parzelle kein konkretes Projekt, sondern lediglich ein Überbauungsplan, so kann der Ist-Zustand nur mit der Nutzung des unbebauten Grundstücks ohne Erstellung eines Neubaus verglichen werden (BGE 115 Ia 33).